Gastaufnahmebedingungen für Beherbergungs- Leistungen von Hotels, Gasthöfen, Pensionen, Privatvermieter, Vermieter von Ferienwohnungen/- häusern, soweit der jeweilige Betrieb keine abweichenden Bedingungen zum Vertragsabschluss vorlegt. (Empfehlungen des DTV)
Der Gastaufnahmevertrag ist verbindlich abgeschlossen, wenn die Unterkunft bestellt und zugesagt oder kurzfristig bereitgestellt wird. Die Buchung kann mündlich, schriftlich oder per Telefax erfolgen. Im Interesse der Vertragsparteien sollte die Schriftform gewählt werden. Die Buchung erfolgt durch den buchenden Gast auch für alle in der Buchung mit aufgeführten Personen, für deren Vertragsverpflichtungen der buchende Gast wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Die vom Beherbergungsbetrieb geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Buchungsangebot in Verbindung mit den Angaben im Gastgeberverzeichnis, Prospekt bzw. Internet. Die im Gastgeberverzeichnis, Prospekt bzw. Internet angegebenen Preise sind Endpreise und schließen alle Nebenkosten ein, soweit nichts anderes vereinbart ist. Wenn der jeweilige Beherbergungsbetrieb es verlangt, ist mit der verbindlichen Buchung eine Anzahlung nach Vereinbarung zu zahlen. Anderenfalls ist der vereinbarte Preis, einschließlich aller Nebenkosten, am Tage der Abreise fällig, soweit nicht anderes vereinbart ist.
Der Abschluß des Gastaufnahmevertrages verpflichtet beide Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, für welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. Ein einseitiger, kostenfreier Rücktritt seitens des Gastes von einer verbindlichen Buchung ist ausgeschlossen, es sei denn, der Inhaber des Beherbergungsbetriebes erklärt ausnahmsweise seine Zustimmung. Tritt der Gast vom Vertrag zurück, ist er verpflichtet, unabhängig vom Zeitpunkt und vom Grund des Rücktritts, den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis einschließlich des Verpflegungsanteils zu zahlen. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes muss sich jedoch ersparte Aufwendungen auf den Erfüllungsanspruch anrechnen lassen. Üblicherweise wird der Wert der ersparten Aufwendungen bei Übernachtung mit Frühstück pauschal mit 20%, bei Übernachtung mit Halbpension pauschal mit 30%, bei Übernachtung mit Vollpension pauschal mit 40% und bei Vermietung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses pauschal mit 10 % bis 20% des Unterkunftspreises als angemessen anerkannt. Der Inhaber eines Beherbergungsbetriebes hat nach Treu und Glauben eine nicht in Anspruch genommene Unterkunft anderweitig zu vermieten und muss sich das dadurch Ersparte auf seinen Erfüllungsanspruch anrechnen lassen. Dem Gast bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Beherbergungsbetrieb ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Rücktritterklärung ist an den Beherbergungsbetrieb zu richten und sollte im Interesse des Gastes schriftlich erfolgen.
Buchen ohne Risiko: Der Abschluß einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dringend empfohlen.
Die Nichtbereitstellung der Unterkunft begründet eine Schadensersatzpflicht des Inhabers des Beherbergungsbetriebes dem Gast gegenüber.
Der Beherbergungsbetrieb haftet für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung. Weist die gemietete Unterkunft einen Mangel auf, der über eine bloße Unannehmlichkeit hinausgeht, hat der Gast dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragten den Mangel unverzüglich anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
Die vertragliche Haftung des Beherbergungsbetriebes für Schäden, die nicht Körperschäden sind und für die der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Erfüllungsgehilfen verantwortlich sind, ist auf den dreifachen Preis der vereinbarten Leistung beschränkt, soweit der Schaden nicht auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung beruht.
Der Beherbergungsbetrieb haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theater- und Konzertbesuche, Ausstellungen usw.) und die ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.
Vertragliche Ansprüche sowie Schadensersatzansprüche aus dem Gastaufnahmevertrag verjähren in zwei Jahren. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen einer Verjährung von drei Jahren.
Gerichtsstand für Klagen des Gastes gegen den Beherbergungsbetrieb ist ausschließlich der Sitz des Beherbergungsbetriebes Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen des Beherbergungsbetriebes der Sitz des Beherbergungsbetriebes vereinbart.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Gastaufnahmevertrages oder der Gastaufnahmebedingungen führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages.